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...zur Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes liegt vor, der von dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate erarbeitet wurde.

Dieser Entwurf wird jetzt verabredungsgemäß an die Mitglieder der Bürgerinitiative, die Aktiven des Altonaer Museums und an den Verein der Freunde des Altonaer Museums weitergeleitet.
Ende des Monats soll dieser Entwurf im Rahmen einer Großveranstaltung dargestellt und diskutiert werden, um dort darüber abzustimmen, ob eine Volksinitiative gestartet werden soll, an deren Ende ein Volksentscheid über den nachfolgenden Gesetzentwurf stehen würde.

Als der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 22. September 2010 das Ende des Altonaer Museums als eigenständige Einrichtung verkündete, widerrief er damit Aussagen, die er gut ein Viertel Jahr vorher gemacht hatte und handelte anmaßend, zudem ohne Rechtsgrundlage, da es ein aus dem Vermögen der Stiftung Historische Museen herauslösbares Sondervermögen des Altonaer Museums gar nicht gibt. Zugleich machte die Beschäftigung mit der Konstruktion der Museumsstiftungen schwerwiegende Mängel in der Architektur deutlich, die der jetzt vorgelegte Entwurf bestrebt ist zu beheben. So soll es nicht nur eine Bestandsgarantie für alle Hamburgischen Museen geben, sondern vor allem sollen die Sammlungen und Exponate der Museen ins Stiftungsvermögen überführt werden. Da wo Museen auf städtischen Grund beheimatet sind, soll auch dieser in das Stiftungseigentum überführt werden.

Die momentane Rechtslage hat mit dem herkömmlichen Verständnis öffentlichen Stiftungsrechts nichts zu tun. Für dieses gilt insbesondere, dass sich mit dem Stiftungsakt ein Sondervermögen bildet, dass es ermöglicht den Stiftungszweck autonom, wenn auch nicht ohne Zuwendungen zu realisieren. Dies entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen, die bei der Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ berücksichtigt wurden.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf stellt die notwendige Handlungsfähigkeit in Bezug auf Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid her, ohne hierauf bereits abschließend festgelegt zu sein.

Die Gesprächsbereitschaft der BI ALTONAER MUSEUM BLEIBT! gegenüber dem Hamburger Senat ist ungebrochen.
Pressesprecher: Aram Ockert Tel. 0163-90 29 302, 040-350 712 616
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

Das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbGVBl. 2010, S. 465) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zweck der Stiftungen ist die Führung und der Erhalt der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Museen als öffentliche Einrichtungen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Stiftungen erhalten ein Stiftungsvermögen, das aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie den Sammlungen der ehemaligen staatlichen Museen beziehungsweise der Gesellschaft zur Förderung des Helmsmuseums besteht. Werden die Museen auf städtischem Grund betrieben, geht dieser mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftungen über.

3. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Kultur zuständigen Behörde.

Begründung

1. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in einer Presseerklärung vom 22. September 2010 verlautbart:
„Die Stiftung Historische Museen in Hamburg wird sich künftig auf drei Standorte konzentrieren. Das Altonaer Museum wird als Teil der Zusammenführung der historischen Museen in 2011 geschlossen. Davon unberührt bleiben das Jenisch-Haus und das Rieck-Haus. Die Sammlung wird erhalten. Im Zuge des stattfindenden Reformprozesses wird ermittelt, an welchen Standorten die Exponate des Altonaer Museums gezeigt werden.“

Diese ohne jede vorherige öffentliche Diskussion publizierte Absichtserklärung steht nicht nur im Widerspruch zu einer gegenteiligen Äußerung des Senats in jüngster Zeit (1). Sie ist ein geschichtsvergessener Affront gegenüber den Bürgern dieser Stadt und den Bewohnern Altonas. Altona war nie ein Stadtteil Hamburgs, sondern Hamburgs „schöne Schwester“, die als Stadt über viele Jahrhunderte in einem fruchtbaren Wettbewerb mit Hamburg stand. Erst das Großhamburggesetz von 1937 änderte diesen Zustand. Er wurde nach dem Ende des zweiten Weltkriegs nicht rückgängig gemacht. Angesichts der engen Bindung beider Städte aneinander war dies eine richtige Entscheidung. Die traditionelle Verbundenheit Altonas mit Hamburg zeigte sich personell auch darin, dass der letzte Bürgermeister Altonas vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten, Max Brauer, der erste frei gewählte Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Kriege wurde.

Die administrative Eingemeindung Altonas ändert aber nichts an der auch für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Verpflichtung, die eigenständigen historischen Entwicklungslinien Altonas zu respektieren. Ihr wesentlicher Kristallisationspunkt ist das seit 147 Jahren bestehende Altonaer Museum. In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 6. November 2007 (2) wird das eigene Profil des Museums richtig beschrieben:

„Das Altonaer Museum mit seinen Außenstellen Jenisch Haus und Heine Haus beschäftigt sich mit der Kunst- und Kulturgeschichte Norddeutschlands im europäischen Kontext vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Dabei wird Altona aus seiner Geschichte heraus als alternatives Lebens-, Glaubens- und Toleranzmodell verstanden. Wesentliche Schwerpunkte bilden außerdem die Alltagskultur und die Mediengeschichte.“

Hieran hat sich nichts geändert. Das Altonaer Museum ist für die Geschichte Altonas und Hamburgs identitätsstiftend.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Altonaer Museum – als gleichrangigen Bestandteil der anderen in der Stiftung historische Museen zusammengefassten Museen – zu erhalten. Dem dient eine im Gesetzentwurf vorgesehene Bestandsgarantie (Nr. 1 des Gesetzentwurfs). Da dies nicht in einer Einzelregelung für das Altonaer Museum geschehen kann, sieht der Gesetzesentwurf eine Bestandsgarantie für alle durch das Museumsstiftungsgesetz in landesunmittelbare Stiftungen des öffentlichen Rechts überführten (ehemals) staatlichen Museen vor.


2. Die aktuelle Situation der Hamburger Museumsstiftungen ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass das an sich richtige Konzept einer Überführung der staatlichen Museen in unabhängige Stiftungen des öffentlichen Rechts (3) nie konsequent umgesetzt worden ist. Weder wurden die stadteigenen Grundstücke, auf welchen die Museen überwiegend ihre Standorte haben, in das Stiftungsvermögen überführt, noch erhielten sie Eigentum an den Sammlungen. Die Grundstücke und Sammlungsgegenstände wurden den Museen in Form von „Überlassungsverträgen“ zur Nutzung übergeben, für welche die Stiftungen ein Nutzungsentgelt zahlen müssen (4). Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann die Verträge mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Quartalsende kündigen. Er hat damit die Macht, jederzeit den Stiftungen ihre Sammlungen zu nehmen, ihre Gebäude zu schließen und die Existenz der von den Stiftungen geführten Museen zu beenden.

Diese Rechtslage hat mit dem herkömmlichen Verständnis öffentlichen Stiftungsrechts nichts zu tun. Für dieses gelten folgende Grundsätze:
- Bei Stiftungen öffentlichen Rechts handelt es sich um Organisationen der Verwaltung eines ihnen vom Stifter endgültig anvertrauten, im Substanzwert zu erhaltenden Vermögens, mit dessen Erträgen ein bestimmter Zweck gefördert werden soll (5); anders formuliert: die Stiftung ist ein zweckgebundenes Sondervermögen mit dauerhafter organisatorischer Verselbständigung (6).

- Die Gestaltung des Stiftungslebens ist grundsätzlich Sache der Stiftung; der Einfluss des Stifters beschränkt sich auf den Stiftungsakt (7).

- Für die öffentlich-rechtliche Stiftung ist es charakteristisch, dass das Vermögen der Stiftung - anders als bei der Anstalt öffentlichen Rechts - von vornherein abschließend an einen durch den Gründungsakt festgesetzten Zweck zugunsten Dritter gebunden ist (8).

- Aus diesem Grund lässt sich eine Stiftung nur bei Vorliegen besonderer, eng umrissener Voraussetzungen (Gefährdung des Gemeinwohls, Unmöglichkeit der Zweckerfüllung - so die entsprechenden Formulierungen in § 87 BGB) auf-heben (9).

Der Gesetzesentwurf setzt diese Grundsätze um, indem – über die Bestandsgarantie für die ehemals staatlichen Museen hinausgehend – die Sammlungen und die stadteigenen Grundstücke, auf welchen die Museen durch die Stiftungen betrieben werden, mit Inkrafttreten des Gesetzes in das Eigentum der Stiftungen übergehen sollen (Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Dies entspricht auch vergleichbaren Regelungen bei bundesunmittelbaren Stiftungen des öf-fentlichen Rechts (10).

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Stiftungen von unmittelbarer Einflussnahme des Stifters (der ohnehin durch seine Präsenz in den Stiftungsräten weiterhin maßgeblichen Einfluss auf das Stiftungsleben nehmen kann) sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, dass die Hamburger Museumsstiftungen nur noch der Rechtsaufsicht der Kulturbehörde unterstehen (Nr. 3 des Gesetzentwurfs).

Durch die Übertragung der stadteigenen Grundstücke und der Sammlungen auf die landesunmittelbare Stiftungen des öffentlichen Rechts wird der Vermögensbestand der Freien und Hansestadt Hamburg faktisch nicht gemindert. Im Falle einer Aufhebung der Stiftungen durch Gesetz fällt ihr Vermögen wieder an das Muttergemeinwesen, also die Freie und Hansestadt Hamburg (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Museumsstiftungsgesetz).

Mindereinnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg durch den Wegfall der jährlich zu zahlenden Nutzungsentgelte können durch eine entsprechende Verringerung der gemäß § 44 Landeshaushaltsordnung zu leistenden Zuwendungen ausgeglichen werden.


Fußnoten:
(1) Vgl. die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch vom 4.6.2010 (Bürgerschafts-Drucksache 19/6337): „Eine Schließung des Altonaer Museums ist nicht vorgesehen.
(2) “Bürgerschafts-Drucksache 18/7295, S. 2.
(3) „Sicherheit durch eine dauerhafte gesetzlich begründete Form der Verselbständigung von Kultureinrichtun-gen“ – so noch die Begründung des Museumsstiftungsgesetzes, Bürgerschafts-Drucksache 16/1537, S. 4.
(4) Vgl. das Muster eines Überlassungsvertrages, Bürgerschafts-Drucksache 16/1537, S. 39.
(5) Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht - Band 3, 5. Aufl., München 2004, S. 481.
(6) Wolff/Bachof/Stober a.a.O., S. 485.
(7) Wolff/Bachof/Stober a.a.O., S. 481.
(8) Wolff/Bachof/Stober a.a.O., S. 484.
(9) Wolff/Bachof/Stober a.a.O. S. 484.
(10) Vgl. nur § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (BGBl. I 1990, 294) und § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ (BGBl. I 1957, 841).


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