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Kooperationen mit Google sind nicht zu beanstanden – Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken ist dagegen inakzeptabel
"Bei der Kooperation von Google mit der französischen Nationalbibliothek geht es um die Digitalisierung der gemeinfreien, also nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werke. Hiergegen ist aus urheberrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Die Bayerische Staatsbibliothek hat in den letzten Jahren auch Teile ihrer Bestände – wohlgemerkt gemeinfreie – Google zur Digitalisierung zur Verfügung gestellt. Hiergegen habe ich mich nie gewandt, im Gegenteil: Zugang zu Kulturgut durch Digitalisierung auch denjenigen zu eröffnen, die den Weg zur Bibliothek oder zum Museum bislang nicht gefunden haben, ist prinzipiell zu begrüßen.

Mein Protest galt und gilt dem Vorgehen von Google, soweit es urheberrechtlich geschützte Werke einscannt, ohne die Zustimmung der Urheber vorher einzuholen. Dies verstößt gegen europäisches Urheberrecht und, obwohl nur in den USA angewandt, berührt das "Google Settlement" eine Vielzahl von europäischen Urhebern. Die Bundesregierung tritt deshalb solchem Vorgehen vehement entgegen. Sie wird sich durch einen "amicus-curiae-brief" in das amerikanische Gerichtsverfahren einbringen.

Allerdings muss bedacht werden, dass Bücher, sonstige Kulturgüter und wissenschaftliche Daten, Teil der kulturellen Identität einer Nation und damit genuin öffentliche Güter sind. Deshalb ist es unverzichtbar, dass die digitale Verfügungsmöglichkeit über solche Bestände auf nationaler und europäischer Ebene auch in öffentlicher Verantwortung bleibt. Würde Google im Wesentlichen allein den digitalen Zugang zu Büchern und sonstigen Kulturgütern eröffnen und verwalten, bestünde die Gefahr eines faktischen Informationsmonopols. Wir müssen deshalb die nächsten Schritte beim Aufbau der EUROPEANA (Europäische Digitale Bibliothek) und der Deutschen Digitalen Bibliothek zügig gehen."

Quelle: www.bundesregierung.de