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Das LG Hamburg hat die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches "Die doppelte Pippielotta" per einstweiliger Verfügung verboten (AZ 308 O 200/09) und im Widerspruchsverfahren am 24. Juni 2009 bestätigt. Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten "Pippi Langstrumpf"-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. Wie schon im Fall von J.D. Salinger, der sich gegen die Fortschreibung seines Buches "Der Fänger im Roggen" wehrt, hat eine weitere Ikone der Literatur erfolgreich ein Plagiat ihrer Bücher untersagt.

In seinem Buch "Die doppelte Pippielotta" erzählte der beklagte Autor die Geschichte einer gewissen "Pippielotta" (Original: Pippilotta), einem "rothaarigen Mädchen" aus "Schweden" mit "wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen" (Original!), "seltsam, viel zu großen langen Strümpfen" die über herkulische Kräfte verfügt und "Krumunkulus Pillen" (Original: Krummeluß Pillen) gegen das Erwachsenwerden nimmt. Sowohl die Villa "Kunterbund" (Original: Kunterbunt) und ihre Freunde "Anika und Tomas" (Original: Annika und Thomas) wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen als auch weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi Langstrumpf Geschichten wie Pippis Vater und die Taka-Tuka Insel. Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung führte er an, dass "seine" Pippi - abweichend vom Original - eine Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen.

Das Landgericht Hamburg untersagte sowohl die Vervielfältigung als auch das Vertreiben und Bewerben des Buches und stellte fest, dass es sich bei "Der doppelten Pippie-lotta" um eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG handelt, zu dessen Veröffentlichung und Verwertung es der Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Erben bedurft hätte. Die in dem Buch beschriebenen Örtlichkeiten, das Zusammenspiel der Figuren und das Umfeld waren so eng an die fiktiven Charaktere und das fiktive Umfeld der Pippi Langstrumpf Bücher angelehnt, dass ein für § 24 UrhG notwendiges "Verblassen des Originals" hinter der Bearbeitung ausscheide. Die vom Autor geltend gemachten inhaltlichen Abwandlungen genügten nicht, um einen inneren Abstand zwischen dem Verletzungsmuster und den Originalbüchern zu begründen. Das Buch erscheine vielmehr wie eine Fortschreibung der erschienenen Pippi Langstrumpf Bände. Auch die neu erfundenen Charaktere würden lediglich in die bestehende Erlebniswelt eingefügt. Die vom Autor vorgenommene - in seiner Geschichte jedoch nur sporadisch hervortretende - kritische Einschätzung von Pippis Idee, nicht erwachsen werden zu wollen, reiche angesichts der umfangreichen Übernahmen nicht aus, um zur Annahme einer freien Bearbeitung nach § 24 UrhG und damit dem Recht auf einwilligungslose Verwertung zu gelangen.

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