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Der Welfenschatz ist eine Sammlung mittelalterlicher Sakralkunstwerke und wird im Kunstgewerbemuseum der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz bewahrt. 2008 wurde erstmals seine Restitution gefordert. Die SPK war und ist nach mehrjähriger gründlicher Forschung zu den Umständen des Verkaufes des Welfenschatzes im Jahr 1935 überzeugt, dass es sich nicht um einen NS-verfolgungsbedingten Zwangsverkauf handelt.


Sie hält die Forderungen daher für unbegründet. Die Frage, ob der Welfenschatz NS-Raubgut ist, wurde entsprechend den Rahmenbedingungen der Washingtoner Prinzipien zudem bereits vor der deutschen „Beratenden Kommission“ verhandelt. Diese bestätigte 2014, dass der Verkauf des Welfenschatzes 1935 kein NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf war.

 

Daraufhin wurde im Februar 2015 beim U.S. District Court for the District of Columbia in Washington, D.C. eine Klage auf Herausgabe des Welfenschatzes eingereicht (Philipp and Stiebel vs. Federal Republic of Germany and Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Unabhängig davon, dass die SPK die Klage für unbegründet hält, war und ist sie der Auffassung, dass dieser Fall – der ein historisches Geschäft zwischen Deutschen in Deutschland betrifft – nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört. Sie beantragte daher, die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen (sog. Motion to Dismiss).

 

In diesem Verfahren wird die Frage der Zuständigkeit der US-Gerichte nach dem amerikanischen Prozessrecht zunächst isoliert geprüft. Bei dieser Prüfung lassen die Gerichte außer Acht, ob die Klage in der Sache begründet ist, und müssen alle Behauptungen der Klägerseite für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr unterstellen.

Nachdem der von den Klägern erstinstanzlich angerufene District Court zwar die Gerichtszuständigkeit der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland verneint, dem Antrag der SPK allerdings nur teilweise stattgegeben und so die Zuständigkeit für eine Klage gegen die SPK bejaht hatte, wandte sich die SPK an das Berufungsgericht (U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit). Ein dreiköpfiges Gremium des Gerichtes lehnte die Berufung ab. Die SPK beantragte, darüber vom Berufungsgericht in voller Besetzung (en banc) entscheiden zu lassen. Dieser Antrag wurde am 18.6.2019 abgelehnt. Allerdings griff einer der Richter die von der SPK vorgebrachten Argumente auf und verfasste eine abweichende Meinung.

 

Die SPK wird nun beim U.S. Supreme Court beantragen, die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu revidieren und anzuordnen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Auch eine Entscheidung des U.S. Supreme Court wird sich nur auf die Frage beziehen, ob ein amerikanisches Gericht überhaupt für den Fall zuständig ist.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz setzt sich nachdrücklich für faire und gerechte Lösungen bei der Restitution von NS-Raubgut ein. Seit 1999 hat die SPK mehr als 50 Restitutionsbegehren bearbeitet und dabei mehr als 350 Kunstwerke und mehr als 2000 Bücher an die Berechtigten zurückgegeben. Darunter waren eine Zeichnung von Vincent van Gogh, Arbeiten von Munch und „Der Watzmann“ von Caspar David Friedrich.
 

 

Quelle: Stiftung Preußischer Kulturbesitz

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